Die großherzogliche Verordnung vom 22. Oktober 2025, die die Vorschriften für Hebevorrichtungen in Bezug auf klassifizierte Einrichtungen festlegt und am 1. Dezember 2025 in Kraft trat, führt wesentliche Änderungen in der Nomenklatur der klassifizierten Einrichtungen in Bezug auf Aufzüge und andere Hebevorrichtungen ein.
Neue Klassifizierung:
Aufzüge, die vor dem 1. Dezember 2025 in Betrieb genommen werden, sowie andere Hebezeuge ohne "CE"-Kennzeichnung fallen unter die Klasse 3A und unterliegen weiterhin dem Genehmigungssystem.
Aufzüge, die nach dem 1. Dezember 2025 in Betrieb genommen werden, sowie andere Hebezeuge mit CE-Kennzeichnung fallen nun unter die Klasse 4.
Nomenklaturpunkt und anwendbare Klassen
| Nomenklaturpunkt |
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Klasse |
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500202
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Aufzüge |
In Betrieb genommen vor dem 1. Dezember 2025 |
3A***) |
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Andere Hebezeuge, die für die Bewegung von Nutzlasten von mehr als 100 kg ausgelegt sind, die aus Gegenständen oder Personen bestehen und zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Höhenwechsel erfordern.*) |
In Betrieb genommen nach dem 1. Dezember 2025 |
4**) |
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ohne "CE"-Kennzeichnung |
3A |
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ohne CE-Kennzeichnung" |
4**) |
*) Ausnahmen: a) Medizinische Geräte oder solche, die den Zugang oder die Bewegung von Personen mit eingeschränkter Mobilität zu privaten Zwecken ermöglichen; b) mobile Handhabungswagen; c) austauschbare Geräte, die auf die Plattformen mobiler Handhabungswagen mit oder ohne Teleskopausleger montiert werden; d) Frontlader für landwirtschaftliche Traktoren; e) Hubarbeitsbühnen des großherzoglichen Feuerwehr- und Rettungskorps; f) nach oben öffnende Türen und Tore; g) Lkw-Heckklappen; h) Wagenheber; i) Kipp-Lkw; j) Trennvorhänge; k) Erdbewegungsmaschinen; l) Hebezeuge, die in Maschinen oder automatisierte Produktionslinien integriert sind und sich in einem für Personen unzugänglichen Bereich während der Produktion befinden; m) Hubwagen, die die Last nur so weit anheben, dass sie vom Boden abgehoben und bewegt werden kann. **) Großherzogliche Verordnung vom 22. Oktober 2025 über Hebezeuge ***) Die geänderte großherzogliche Verordnung vom 25. Oktober 1999 über Aufzüge gilt für Aufzüge der Klasse 3A.
Für klassifizierte Einrichtungen, die unter die Klasse 3A fallen, ist weiterhin ein Genehmigungsantrag erforderlich.
Betriebe der Klasse 4 unterliegen den Vorschriften der großherzoglichen Verordnung.
Gesetzgebung
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