Die Abgeordnetenkammer wird heute Nachmittag zwei Gesetze verabschieden, die zwei neue Beihilfen aus dem Wirtschaftsförderungs- und Solidaritätsfonds einführen, mit denen die finanziellen Schwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der sanitären Krise gemindert werden sollen:
Einzelheiten zu dieser Hilfe werden in Kürze verfügbar sein. Bitte besuchen Sie www.guichet.lu oder www.yde.lu/gestion-entreprise/boosthandwierk, um über beide Förderungen auf dem Laufenden zu bleiben.
Die Neustarthilfe ist eine der neuen Beihilfen des Wirtschaftsförderungs- und Solidaritätsfonds, die den Unternehmen demnächst zugänglich sein wird.
Sie umfasst einen Zeitraum von Dezember 2020 bis März 2021 und richtet sich an 3 „Gruppen“ von Unternehmen:
Die wichtigsten Zulassungskriterien für Unternehmen sind die folgenden:
- der Betrieb muss bereits vor dem 15. März 2020 tätig gewesen sein;
- in dem Monat aktiv sein, für den die Beihilfe beantragt wird;
- in dem Monat, für den die Beihilfe beantragt wird, einen Umsatzrückgang von mindestens 25 % gegenüber demselben Monat des Vorjahres erlitten haben;
- nicht mehr als 25 % des Personals in dem Monat entlassen, für den die Beihilfe beantragt wird.
Die Beihilfe wird berechnet, indem die Anzahl der Mitarbeiter mit den folgenden Beträgen multipliziert wird:
Die Beihilfehöchstgrenze liegt unabhängig von der Größe des Unternehmens bei 100.000 € pro Monat und darf 85 % des Umsatzverlustes nicht überschreiten.
Diese Beihilfe darf nicht mit dem temporären Beitrag zu ungedeckten Kosten (siehe Punkt 2.) kumuliert werden, und das Unternehmen muss für jeden Monat, für den es eine Beihilfe beantragt, bis spätestens 15. Mai 2021 einen neuen Antrag stellen.
Der temporäre Beitrag ist die zweite neue Hilfe aus dem Wirtschaftsförderungs- und Solidaritätsfonds und sollte demnächst für Unternehmen verfügbar sein.
Sie erstreckt sich über einen Zeitraum von November 2020 bis März 2021 und richtet sich nur an die Unternehmen der „gefährdeten“ Sektoren und Leiter von Organisationen der beruflichen Weiterbildung.
Die wichtigsten Zulassungskriterien für Unternehmen sind die folgenden:
Der Zweck der Beihilfe ist die Deckung von Kosten, die nicht bereits durch Kurzarbeit oder andere nicht rückzahlbare Beihilfen oder Versicherungsleistungen gedeckt sind.
Die Höhe der Beihilfe wird wie folgt berechnet:
Methode zur Berechnung des Beihilfebetrags für ungedeckte Kosten |
Nicht gedeckte Kosten = (Einnahmen + Kurzarbeit + andere staatliche Beihilfen + erhaltene Versicherungsleistungen) - 75 % der Betriebskosten Wenn das Ergebnis "-" ist:
Wenn das Ergebnis "+" ist: Dem Unternehmen wird keine Beihilfe gewährt. Hinweis: Im Falle einer Zwangsschließung wird jedes betroffene Unternehmen zu 100 % der nicht gedeckten Kosten entschädigt. |
Die Beihilfehöchstgrenzen sind wie folgt:
Diese Beihilfe kann nicht mit der Neustarthilfe (siehe Punkt 1) kumuliert werden, und das Unternehmen muss für jeden Monat, für den es eine Beihilfe beantragt, einen neuen Antrag stellen, spätestens jedoch bis zum 15. Mai 2021.
Wenn Sie Fragen zu diesen beiden neuen Beihilfen haben, steht Ihnen unsere #BoostHandwierk-Hotline gerne zur Verfügung:
Tel. : +352 42 67 67 – 550 ;
E-mail :
Achtung! Veränderter Zeitplan zwischen Weihnachten und Neujahr:
Von Montag 28/12 bis Donnerstag 30/12 von 9.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr