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EU-Versandhandel: Keine Lieferschwellen mehr ab Juli

  • Publié le 09.06.2021

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Ursprünglich sollten die Lieferschwellen schon Anfang dieses Jahres EU-weit wegfallen. Im Sommer ist es jetzt soweit. Besteuerung erfolgt ab dem 1. Juli grundsätzlich im Bestimmungsland.


Aktuell gilt: Wird Ware an Konsumenten oder Schwellenerwerber (umsatzsteuerbefreite Kleinunternehmer, Anwälte, Ärzte…) in andere  EU-Mitgliedsstaaten verkauft, gilt für den damit verbundenen Umsatz prinzipiell die Umsatzsteuer des Landes in dem Beförderung oder Versand beginnen. 

Um eine Verzerrung des Wettbewerbs aber zu vermeiden, gibt es die Versandhandelsregelung. Diese Regelung sieht vor, dass eine Lieferungen ab einem bestimmtem Umfang im Bestimmungsland umsatzsteuerpflichtig wird und damit eine steuerliche Registrierung im Bestimmungsland notwendig ist. Diese sogenannte Lieferschwelle liegt in den meisten EU-Mitgliedsstaaten bei 35.000 EUR. Es gibt aber auch Länder mit höheren Schwellenwerten. In Deutschland, zum Beispiel, liegt der Wert bei 100.000 EUR.

Diese Lieferschwellen sollten bereits ab dem 1. Januar abgeschafft werden.

Auf Wunsch einiger Mitgliedstaaten, hat die Europäische Kommission sich allerdings an EU-Parlament und -Rat gerichtet und eine Fristverschiebung vorgeschlagen.

Im Juli letzten Jahres beschloss der Rat dann eine 6monatige Verschiebung. Grund der Gewährung dieser verlängerten Vorbereitungszeit auf die neue Regelung, sind die Auswirkungen der aktuellen Corona-Krise auf Unternehmen und EU-Mitgliedsstaaten.

Ab Juli gilt: Mit Abschaffung der Lieferschwelle ab dem 1. Juli erfolgt die Umsatzbesteuerung bei Versandhandelslieferungen an Konsumenten und Schwellenerwerber nun grundsätzlich im Bestimmungsland. Ausnahme sind Kleinstunternehmer mit Versandhandelsumsätzen mit einem Betrag unter 10.000 EUR. In diesem Fall ist die Besteuerung weiterhin in dem Land vorzunehmen, in dem Beförderung oder Versand beginnen.

Um sich als Unternehmer aber zukünftig nicht in jedem einzelnen Land steuerlich registrieren zu müssen, in dem Versandhandelsumsätze getätigt werden, wird der Mini-One-Stop-Shop (VATMOSS) ausgeweitet.  Ab Juli haben luxemburgische Unternehmen die Möglichkeit, die in anderen EU-Ländern fällige Umsatzsteuer über die VATMOSS-Plattform zu erklären und abzuführen.

 

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Handwierk International

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