Jedes Bauunternehmen, das Arbeiten in Luxemburg durchführt und tarifvertraglich geregelte Tätigkeiten im Rahmen des Tarifvertrags fürs Baugewerbe [1]ausübt, muss sich an den sogenannten Kollektivurlaub halten. Dieser Urlaubszwang gilt nicht nur für in Luxemburg ansässige Unternehmen, sondern auch für ausländische Dienstleister, die in Luxemburg tätig sind, seien es Haupt- oder Subunternehmer. Im Sommer sind es 15 Werktage ab dem letzten Freitag im Juli, einschließlich des gesetzlichen Feiertags am 15. August. Und im Winter 10 Werktage, einschließlich der gesetzlichen Feiertage am 25. und 26. Dezember und dem folgenden 1. Januar.
Der Tarifvertrag der Sanitär-, Heizungsinstallateure und Kälteanlagenbauer sieht ebenfalls einen verpflichtenden Kollektivurlaub vor, von dem jedoch die Kälteanlagenbauer ausgenommen sind. Im Sommer wird jedes Jahr ein kollektiver Urlaub von 15 Tagen (implizit: 15 Arbeitstage) gewährt, der am ersten Montag im August beginnt, einschließlich des Feiertags Mariä Himmelfahrt am 15. August.
Tarifvertrag |
Kollektivurlaub - Sommer 2024 |
Kollektivurlaub - Winter 2023/24 |
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Beginn |
Ende |
Beginn |
Ende |
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Baugewerbe |
Freitag, den |
Sonntag, den |
Samstag, den |
Mittwoch, den |
Sanitär-, Heizungsinstallateure |
Ab Montag, den |
bis Sonntag, den |
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Ausnahmen zum Kollektivurlaub
Mit dem Einverständnis der Personalvertretung oder, falls diese im Betrieb nicht erforderlich ist, mit dem Einverständnis der betroffenen Arbeiter, ist es möglich, bestimmte Ausnahmen zum Kollektivurlaub zu beantragen. Es handelt sich um Arbeiten betreffend:
Der Antrag für eine Sondergenehmigung muss bei der ITM im Prinzip spätestens zwei Monate vor Beginn des vorgesehenen Kollektivurlaubs beim Sekretariat des Bauausschusses beantragt werden[2]. Gleichzeitig muss eine Kopie des Antrags an die Gewerkschaften LCGB und OGBL gesandt werden. Das Formular zum Antrag einer Sondergenehmigung steht auf der Website der ITM unter itm.lu zur Verfügung.
Auch Subunternehmer, die während des Kollektivurlaubs Arbeiten in Luxemburg durchführen wollen, müssen diesen Antrag stellen, da sie nicht von einer eventuellen Ausnahmegenehmigung des Hauptunternehmers gedeckt werden.
[1] In der Regel sind alle Unternehmen betroffen, die im Besitz einer der folgenden Niederlassungsgenehmigungen sind:
als Bauunternehmer (entrepreneur de construction)
als Unternehmer für Wege- und Pflasterarbeiten (entrepreneur de voirie et de pavage)
als Estrichleger (confectionneur de chapes)
als Unternehmer für Erd-, Aushub- und Kanalarbeiten (entrepreneur de terrassement, d'excavation de terrains et de canalisation)
als Unternehmer für Asphaltarbeiten (entrepreneur d'asphaltage et de bitumage)
als Verfuger (poseur de jointoiements)
als Eisenbieger (ferrailleur pour béton armé)
als Bohr- und Verankerungsunternehmer (entrepreneur de forage et d'ancrage)
[2] Kontakt: