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Flexiblere Hygienemaßnahmen ab dem heutigen Freitagabend (und bis zum 30. Juni 2022)

  • Publié le 11.03.2022
Flexiblere Hygienemaßnahmen ab dem heutigen Freitagabend (und bis zum 30. Juni 2022)
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Angesichts der Entwicklung der wichtigsten Indikatoren und der aktuellen epidemiologischen Situation hat die Abgeordnetenkammer soeben für eine Anpassung des Covid-19-Gesetzes gestimmt, mit der das obligatorische Covid-Check-System für Einrichtungen, Versammlungen, Veranstaltungen und Demonstrationen generell abgeschafft wird.


Im Sinne einer schrittweisen Aufhebung der Gesundheitseinschränkungen sehen die neuen Hygienemaßnahmen, die ab ihrer Veröffentlichung am Freitagabend gelten werden, unter anderem Folgendes vor: 

  • Abschaffung des Covid-Check-Systems für Einrichtungen, Versammlungen, Demonstrationen oder Veranstaltungen, einschließlich der Maskenpflicht, der Pflicht, Versammlungen anzumelden ab einer bestimmten Teilnehmerzahl eine Genehmigung der Gesundheitsdirektion einzuholen, sowie des Verbots von Nebenverpflegungstätigkeiten;
  • Abschaffung des Covid-Check-Systems (einschließlich der Maskenpflicht) für Gaststätten, Schankwirtschaften, Beherbergungsbetriebe, Kantinen und Sozialrestaurants sowohl für die Kunden als auch für den Betreiber und sein Personal ;
  • Abschaffung des Covid-Check-Systems am Arbeitsplatz (einschließlich der Maskenpflicht), mit Ausnahme der Bestimmungen für Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Einrichtungen für die Unterbringung älterer Menschen, Einrichtungen für die Unterbringung von Menschen mit Behinderungen, psycho-geriatrische Zentren, Hilfs- und Pflegenetzwerke, Tagesaktivitätsdienste und Ausbildungsdienste). Es wird vorgeschlagen, dass Pflegeeinrichtungen von der derzeitigen so genannten 3G+-Regelung auf die einfache 3G-Regelung umgestellt werden, d. h. die Regelung, die weder die Möglichkeit noch die Verpflichtung zur Durchführung eines Selbsttests vor Ort vorsieht (mit Ausnahme von Personen mit einer Bescheinigung über die Kontraindikation gegen die Impfung gegen Covid-19, die noch über die Möglichkeit zur Durchführung eines Selbsttests verfügen);
  • Abschaffung des systematischen Tragens von Mundschutz in der Schule; und
  • Abschaffung der Maßnahmen für Sport, Körperkultur, Schule und kulturelle Aktivitäten.

Über diese Lockerungen der Hygienemaßnahmen hinaus behält die neue Regelung die folgenden Schutzmaßnahmen bei:

  • Obligatorisches Tragen von Mundschutz in öffentlichen Verkehrsmitteln, Krankenhäusern und Altenpflegeeinrichtungen sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung dieser Maßnahmen.
  • Die 3G-Regelung im Krankenhaus- und Pflegesektor für Personal, Dienstleister und Besucher sowie eine Sonderregelung für das Gefängnis und die Abschiebehaftanstalt.
  • Die Bescheinigungen über Impfungen, Genesung und Tests
  • Isolationsmaßnahmen für Personen, die positiv getestet wurden. Die derzeitige Regelung wird fortgesetzt, wobei die Isolation nach zwei negativen Selbsttests innerhalb von 24 Stunden endet.