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Anpassung des Covid-19-Gesetzes und „Covid-Check in Unternehmen“

  • Publié le 19.10.2021
Chambre des Métiers

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Das neue Covid-19-Gesetz, das bis zum 18.12.2021 in Kraft sein wird, sieht Änderungen der Covid Check Regelung mit folgenden wesentlichen Maßnahmen vor:


  • Ab dem 19.10.2021 sind Kinder unter 12 Jahren und 2 Monaten vom Covid Check ausgeschlossen;
  • Ab dem 19.10.2021 können Unternehmer (oder Verwaltungsleiter) entscheiden, ob sie den Covid Check in ihrem Unternehmen (oder ihrer Verwaltung) oder nur in einem Teil ihres Unternehmens (oder ihrer Verwaltung) anwenden wollen. Selbsttests können noch bis zum 30. Oktober 2021 vor Ort durchgeführt werden. Ab dem 1. November 2021 werden keine Selbstdiagnosetests mehr akzeptiert. Weigert sich der Arbeitnehmer, die Kriterien des Programms zu erfüllen, kommt das Arbeitsrecht zur Anwendung (Einzelheiten siehe unten);
  • Ab dem 01.11.2021 wird das Covid Check System in Restaurants und Kneipen, einschließlich „Salons de consommation“ im handwerklichen Lebensmittelsektor, sowie in Betriebskantinen obligatorisch sein; dies gilt sowohl für Kunden als auch für das Personal (siehe Einzelheiten unten);
  • Ab dem 01.11.2021 sind vor Ort durchgeführte Selbstdiagnosetests auf SARS CoV 2 nicht mehr zulässig. Es müssen zertifizierte Antigentests verwendet werden, die von befugten Personen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen, und die Kosten müssen von den getesteten Personen getragen werden.

Andere wichtige Anpassungen :

  • Versammlungen mit mehr als 2.000 Personen sind grundsätzlich verboten, es sei denn, es wird ein von der Gesundheitsdirektion akzeptiertes Gesundheitsprotokoll verwendet ;
  • Im Ausland ausgestellte Impfbescheinigungen werden weitgehend anerkannt;
  • Die Ausnahmeregelung für Urlaub aus familiären Gründen wird bis zum 18. Dezember 2021 verlängert.

 

Covid check für „Salons de consommation“, Betriebskantinen (und HORECA) ab dem 1. November 2021

  • Die “Salons de consommation” unterliegen dem Covid check (Ausnahme: Toilettenbenutzung, bei der die Einhaltung der Hygienemaßnahmen, wie z. B. das Tragen einer Maske, obligatorisch bleibt);
  • Terrassen (drei Seiten offen) können den Covid check einrichten, es besteht dazu jedoch keine Verpflichtung;
  • Schnelltests vor Ort werden nach dem 31.10.2021 nicht mehr im Rahmen des Covid checks akzeptiert;
  • Alle Personen (Kunden und Personal), die älter als 12 Jahre und 2 Monate sind, müssen eine gültige Impf- oder Genesungsbescheinigung oder ein negatives Ergebnis eines zertifizierten Antigentests vorlegen :
  • Die Verkäufe (zum Mitnehmen) sind vom Covid check nicht betroffen.

 

Covid check in Unternehmen (außer HORECA)  -  siehe FAQ unten für weitere Einzelheiten

Die Einrichtung eines Covid checks in einem Unternehmen ist eine Option und keine Verpflichtung für den Arbeitgeber. Es liegt also im Ermessen des Arbeitgebers, ob er sich für den Covid check entscheidet und das gesamte Unternehmen oder nur Teile davon dem System unterstellt. Jedes Mal, wenn eine Person (Arbeitnehmer, Lieferant, Kunde usw.) einen abgegrenzten Bereich betreten möchte, in dem die Covid check Regelung gilt, muss sie ihre Impf- oder Genesungsbescheinigung oder das negative Ergebnis eines gültigen zertifizierten Antigentests vorlegen. Die Kontrolle aller Personen, die diesen Bereich betreten wollen (auch Kunden, Lieferanten usw.), muss vom Arbeitgeber organisiert werden.

Die Kosten für eine zertifizierte Prüfung, die von der Person (Arbeitnehmer, Lieferant, Kunde usw.) durchgeführt wird, gehen nicht zu Lasten des Arbeitgebers. Auch der Arbeitnehmer, der in einem Covid check Bereich arbeitet, muss sich gemäß dieser Regelung zur Arbeit melden, so dass die Impfungen oder Antigentests außerhalb der Arbeitszeit und zu seinen Kosten durchgeführt werden müssen.

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Ergebnisse der Kontrollen bei der Anwendung des Covid-Kontrollsystems zu sammeln oder aufzubewahren. Der Grund dafür ist, dass es sich bei Gesundheitsdaten um sensible personenbezogene Daten handelt, deren Verarbeitung grundsätzlich verboten ist, außer in Ausnahmefällen.

Ein Arbeitnehmer, der sich weigert, sich einer Kontrolle im Rahmen des Covid checks zu unterziehen, verstößt sowohl gegen das Arbeitsrecht, das ihn zur Einhaltung der im Unternehmen vorgesehenen Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet, als auch gegen die Verpflichtungen seines Arbeitsvertrags, wenn er nicht mehr für deren Erfüllung zur Verfügung steht. Der Arbeitnehmer kann daher von Fall zu Fall mit den arbeitsrechtlich zulässigen Sanktionen belegt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einführung anderer arbeitsorganisatorischer Regelungen, Telearbeit oder Urlaub im gegenseitigen Einvernehmen nicht möglich ist oder nicht im Interesse des Unternehmens liegt.

Jedes Unternehmen sollte in seinem speziellen Kontext entscheiden, ob die Einführung des Covid-Checks eine sinnvolle und praktikable Maßnahme ist, ggf. nach Rücksprache mit der Personalvertretung (bzw. Mitentscheidung bei Unternehmen mit mehr als 150 Mitarbeitern). Ein Unternehmen, das sich nicht für den Covid check entscheidet, muss weiterhin die Hygienemaßnahmen einhalten (d. h. Masken- und Distanzierungsvorschriften).

 

FAQ – Covid check in Unternehmen (PDF Format)

  1. Was ist das Covid check System? Ist der Arbeitgeber verpflichtet, es zu berücksichtigen?

    Die im geänderten Covid-19-Gesetz vorgesehene Regelung des Covid checks ist die Regelung, die für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Versammlungen, Demonstrationen oder Veranstaltungen gilt, deren Zutritt ausschließlich Personen vorbehalten ist, die nachweisen können

    • entweder eine Impfbescheinigung mit einem QR-Code,
    • eine Bescheinigung über die Genesung mit einem QR-Code,
    • eine Covid-19-Testbescheinigung, die ein negatives Ergebnis ausweist und mit einem QR-Code versehen ist oder von einer der nach dem Gesetz zuständigen Personen zertifiziert wurde,
    • oder ein vor Ort durchgeführter Selbstdiagnosetest auf Covid-19 mit negativem Ergebnis, der nur bis zum 31. Oktober 2021 zulässig ist (siehe Frage 2).

    Personen jünger als 12 Jahren und 2 Monaten sind von der Testpflicht befreit.

    Die Einführung eines Covid checks in einem Unternehmen ist eine Option und keine Verpflichtung. Der Arbeitgeber hat also die Wahl, ob er sich für den Covid check entscheidet oder nicht (siehe Frage 5).

    Nach Ansicht des Gesetzgebers (vgl. Projet de loi Nr. 7897/09) entspricht “diese Regelung einer Forderung vieler Arbeitgeber und Arbeitnehmer, da sie es ihnen ermöglicht, unter Bedingungen zu arbeiten, die Sicherheit und Gesundheit gewährleisten, ohne sich strengen gesundheitlichen Beschränkungen und Maßnahmen unterwerfen zu müssen, wie z. B. dem Tragen einer Maske oder physischer Distanzierung". Ziel ist es, so der Gesetzgeber (siehe Projet de loi Nr. 7897/09), "die Achtung der Rechte und Freiheiten der geimpften Personen zu gewährleisten und eine Rückkehr zum 'normalen' Leben zu ermöglichen".

    Die Covid check Regelung befreit vom Tragen der Maske und von der Verpflichtung zur sozialen Distanzierung. Andererseits wird empfohlen, die anderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (z. B. Lüften von Räumen, Desinfektion von Oberflächen, Reinigen der Hände, Vermeiden von Händeschütteln) weiterhin einzuhalten, um den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten (siehe Frage 8).

  2. Ab wann gilt die Covid check Regelung? Wann ist die Frist abgelaufen?

    Die Covid check Regelung, wie sie im geänderten Covid-19 Gesetz festgelegt ist, kann ab dem 19. Oktober 2021 in Unternehmen angewendet werden.

    Bis zum 31. Oktober 2021 sind vor Ort durchgeführte Selbstdiagnosetests auf das Covid-19-Virus mit negativem Ergebnis weiterhin zulässig. Sie werden ab dem 1. November 2021 nicht mehr erlaubt sein (siehe Frage 1).

    Die Covid check Regelung ist in Unternehmen nach dem geänderten Covid-Maßnahmengesetz bis zum 18. Dezember 2021 möglich, unbeschadet einer möglichen gesetzlichen Verlängerung über diesen Termin hinaus.

  3. Welche Rolle spielen die Arbeitnehmervertreter bei der Umsetzung des Covid check Systems?

    Der Covid check fällt in den Rahmen der Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, die in den Artikeln L. 312-2 ff. des Arbeitsgesetzes festgelegt sind. Das allgemeine Recht und insbesondere die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs gelten für die Mitentscheidung des Personalausschusses in Unternehmen mit 150 oder mehr Beschäftigten (Artikel L. 414-9 3° des Arbeitsgesetzbuchs), für die Anhörung und Beteiligung des Personalausschusses (Artikel L. 414 (1) 7° des Arbeitsgesetzbuchs) sowie für die Zuständigkeiten und Aufgaben der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdelegierten in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz.

  4. Welche Verpflichtungen bestehen gegenüber den Behörden im Rahmen der Covid check Regelung?

    Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Durchführung des Covid check Systems, muss er dies der “Direction de la Santé” vorher elektronisch mitteilen und eine sichtbare Beschilderung anbringen.

    Bei der Notifizierung muss der Umkreis des Veranstaltungsortes genau bestimmt werden, und die Notifizierung muss die betreffenden Daten oder Zeiträume enthalten.

  5. Wo, wann und für wen gilt die Covid check Regelung im Unternehmen?

    Der Arbeitgeber kann beschließen, sein gesamtes Unternehmen oder nur einen Teil davon der Covid check Regelung zu unterstellen, um die Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer zu schützen. Dem Arbeitgeber steht es daher frei, die für sein Unternehmen am besten geeignete Regelung anzuwenden oder die Anwendung der Covid check Regelung auf bestimmte Veranstaltungen - wie Sitzungen, Konferenzen, Schulungen oder Prüfungen - oder nur auf bestimmte Orte im Unternehmen zu beschränken. So könnte der Arbeitgeber beispielsweise beschließen, dass der Covid check nur in Bereichen gilt, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind. Er könnte auch beschließen, dass die Regelung in Sitzungsräumen für die Dauer der Sitzung gilt.

    Der Arbeitgeber sollte daher das geografische Gebiet und sogar die Zeiträume, in denen der Covid check gilt, klar abgrenzen. Diese Informationen sollten der « Direction de la Santé » mitgeteilt werden (siehe Frage 4).

    Wenn die Covid check Regelung anwendbar ist, muss jede Person, die das Gebiet betreten möchte (z. B. Arbeitnehmer, Besucher, Kunden), eine nach dem geänderten Covid-Maßnahmengesetz zulässige Impf-, Genesungs- oder Testbescheinigung vorlegen (siehe Frage 1).

  6. Wann und von wem sollte der Covid check durchgeführt werden?

    Die Kontrolle muss jedes Mal durchgeführt werden, wenn eine Person einen Bereich betreten will, in dem die Covid check Regelung gilt, und diese Kontrolle ist für jede Person obligatorisch, die diesen Bereich betreten will. Der Arbeitgeber sollte bedenken, dass sich die Ergebnisse der Kontrolle im Laufe der Zeit ändern können, zumal die Gültigkeit der Tests und die Erholungsperioden zeitlich begrenzt sind.

    Der Arbeitgeber kann den Test selbst durchführen oder einen seiner Angestellten oder einen Drittanbieter damit beauftragen. Der Arbeitgeber könnte beispielsweise beschließen, den Zugang zu bestimmten Bereichen im Unternehmen zu beschränken, um die Kontrolle zu erleichtern, und andere Bereiche abzusperren oder nur die Nutzung weiterer Türen ausschließlich als Ausgänge zu definieren.

  7. In welchem Umfang darf der Arbeitgeber die im Rahmen des Covid check erhaltenen Daten verarbeiten?

    Gesundheitsdaten sind sensible personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich verboten ist. Die luxemburgischen Behörden stellen eine App unter dem Namen "CovidCheck.lu" zur Verfügung, mit der der Covid check getätigt wird und die QR-Codes gescannt werden können, was keine Datenverarbeitung im Sinne der Datenschutzverordnung beinhaltet. Diese App macht nur den Namen, den Vornamen und das grüne oder rote Ergebnis sichtbar. Dieses Ergebnis wird einige Minuten lang angezeigt und verschwindet dann, ohne gespeichert zu werden. Der Arbeitgeber darf die Ergebnisse, die die Anwendung während der Prüfung anzeigt, nicht sammeln und speichern. Dieses Verbot gilt auch für den Impfstatus.

  8. Wen sollte der Arbeitgeber informieren? Was sollte der Arbeitgeber dokumentieren?

    Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitnehmer und andere vom Covid check betroffene Personen rechtzeitig und ausreichend über dieses Thema informiert werden (Aushang, interne Mitteilungen, Meldung an die “Direction de la Santé” usw.).

    Es wird empfohlen, die Maßnahmen und Mittel, die zur Einhaltung der Vorschriften ergriffen wurden, klar zu dokumentieren (siehe Frage 4 zu den Meldepflichten gegenüber den Behörden), zumal der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass er nachweisen kann, dass das eingeführte Covid check System mit den gesetzlichen Bestimmungen übereinstimmt (siehe Frage 7 zur Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten).

  9. Ist die Zeit, die für die Durchführung der Kontrolle im Rahmen der Covid check Regelung erforderlich ist, als Arbeitszeit der betreffenden Arbeitnehmer zu betrachten?

    Der Arbeitnehmer steht dem Arbeitgeber zur Verfügung, während er auf die Kontrolle wartet und diese durchführt. Daher sollte die dafür benötigte Zeit als Arbeitszeit angesehen werden.

    Der Arbeitnehmer darf nicht benachteiligt werden, wenn die vom Arbeitgeber gewählte Regelung die für die Durchführung der Kontrolle in der Praxis erforderliche Zeit verlängert (z. B. wenn nur ein Arbeitnehmer für die Kontrolle von hundert Personen in der Praxis zur gleichen Zeit um 8 Uhr morgens zuständig ist).

    Der Arbeitnehmer sollte auch nicht durch mögliche Störungen während der Kontrolle beeinträchtigt werden. Der Arbeitgeber sollte alternative Lösungen vorsehen: Einsatz einer anderen, mit der Datenschutzverordnung konformen, ausländischen App zur Durchführung der Kontrolle, Tragen einer Maske auf dem Betriebsgelände und Einhaltung der sozialen Distanz, Genehmigung von Telearbeit usw.

  10. Sind die Kosten für einen Test, der von einem Arbeitnehmer im Rahmen des Covid check durchgeführt werden soll, vom Arbeitgeber zu tragen? Ist die aufzubringende Zeit für diesen Test als Arbeitszeit zu betrachten?

    Die Kosten für einen Test, den ein Arbeitnehmer durchführen muss, müssen nicht vom Arbeitgeber getragen werden, und die für die Durchführung des Tests benötigte Zeit sollte nicht als Arbeitszeit angesehen werden. Es gibt eine völlig kostenlose Lösung: die Impfung.

    Darüber hinaus darf der Arbeitgeber nach dem gängigen Datenschutz keine Daten über den Impfstatus des Arbeitnehmers verarbeiten (siehe Frage 7). Würde der Arbeitgeber jedoch die Kosten für die Tests tragen, wüsste er de facto den Impfstatus bestimmter Arbeitnehmer und müsste diese Art von Daten verarbeiten.

    Der Gesetzgeber bewertet diese Frage der finanziellen Belastung durch die Tests wie folgt: "Hinsichtlich der Kosten für die Tests – beide zugelassene Arten zertifizierter Covid-19-Testbescheinigung -, die von Personen durchgeführt werden müssen, die weder geimpft noch in den Betrieb integriert werden können, um dem Covid check zu entsprechen, und hinsichtlich des finanziellen Drucks, der sich daraus ergeben kann, sind die Vertreter der Regierung der Ansicht, dass die Impfung eine Möglichkeit für den Angestellten oder Beamten darstellt, die durch den Covid check vorgeschriebenen Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsmaßnahmen ohne zusätzliche Kosten einzuhalten.

    Da die Verzögerung, die sich aus der aufgeschobenen Umsetzung der neuen Covid check Regelung ergibt, für Personen, die sich zum Zeitpunkt der Umsetzung der neuen Bestimmungen für eine Impfung entscheiden, um in den Genuss des vollen Impfschutzes zu kommen, möglicherweise nicht ausreicht, hat die Regierung außerdem angekündigt, dass die Kosten für die Tests für Personen, die zum ersten Mal geimpft wurden, während einer Übergangszeit übernommen werden.

    Für Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, werden die Tests weiterhin kostenlos sein.

    Im Allgemeinen sollen die von der Regierung beschlossenen restriktiveren Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf die Tests, den Teil der Bevölkerung, der noch nicht geimpft ist, dazu bewegen, sich impfen zu lassen - mit dem Ziel, eine Durchimpfungsrate von 80 bis 85 % der Bevölkerung zu erreichen und dem Beispiel anderer Länder zu folgen, die aufgrund einer hohen Durchimpfungsrate, die das Erreichen einer Herdenimmunität ermöglicht, die Beschränkungen ganz oder größtenteils aufgehoben haben. Ziel ist es, die Achtung der Rechte und Freiheiten der geimpften Personen zu gewährleisten und ihnen die Rückkehr in ein "normales" Leben zu ermöglichen. (vgl. Projet de loi Nr. 7897/09).

    Bereitstellung kostenloser COVID-19-PCR-Tests für Personen, die vor Inkrafttreten des neuen COVID-Gesetzes eine erste Impfstoffdosis erhalten haben:

    https://covid19.public.lu/de/aktuelles-covid19/communiques/2021/10/14-gratis-pcr-test.html 

  11. Was sind die Folgen für die Person, die sich weigert, sich dem Covid check zu unterziehen, oder deren Ergebnis ihr den Zugang verwehrt?

    Der Person wird der Zugang zu dem Bereich, in dem der Covid check gilt, verwehrt.

    Im Falle eines Arbeitnehmers ist dieser nach dem Arbeitsrecht verpflichtet, die im Unternehmen vorgesehenen Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber nicht einseitig Telearbeit, Urlaub oder andere arbeitsorganisatorische Maßnahmen aufzwingen. Der Arbeitnehmer kann daher von Fall zu Fall und unbeschadet etwaiger Isolations- oder Quarantäneverpflichtungen den arbeitsrechtlich zulässigen Sanktionen unterworfen werden, zu denen beispielsweise eine Abmahnung oder sogar ein Lohnausfall für die betreffenden Abwesenheitsstunden gehören, es sei denn, der Arbeitgeber begeht einen Rechtsmissbrauch. Die Frage einer eventuellen Entlassung wird anhand der in diesem Zusammenhang üblicherweise verwendeten Kriterien (Schwere des Fehlers, Dauer der Abwesenheit, Kontext der Ablehnung, Dienstalter usw.) beurteilt.

  12. Wo kann der Arbeitgeber weitere Informationen finden?

    Offizielle Website der luxemburgischen Regierung zum Coronavirus:

    Geändertes Gesetz über Covid-Maßnahmen (Verweis auf den koordinierten Text auf Legilux.lu, der nur dokumentarischen Wert hat) :

    - vom 19-10-2021

    - vom 01-11-2021

    Link zur elektronischen Benachrichtigung vom Covid Check

 

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  • Telefon: +352 42 67 67 - 550
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