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24-Tage-Regel: Verständigungsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Belgien unterschrieben

  • Publié le 25.03.2015
belgique

24-Tage-Regel bzgl. der Einkommensbesteuerung von Grenzgängern ab dem 1. Januar 2015 rückwirkend gültig.


Am 16. März unterschrieben die Länder eine Verständigungsvereinbarung zum bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Luxemburg und Belgien. Wirksam ab dem 1. Januar 2015 wäre eine Ergänzung zu Artikel 15 des bestehenden DBA: 24-Tage-Regel bzgl. der Einkommensbesteuerung von Grenzgängern. Demzufolge bleibt ein in Belgien wohnhafter Arbeitnehmer, der in Luxemburg angestellt ist und während eines Kalenderjahres nicht mehr als 24 Tage außerhalb Luxemburgs tätig ist, in Luxemburg besteuert. Arbeitet dieser wiederum mehr als 24 Tage außerhalb Luxemburgs, wird dieser im Verhältnis zu den Tagen, die er nicht in Luxemburg gearbeitet hat, in Belgien besteuert.

Vor dem 1. Januar 2015 ist ein in Belgien wohnhafter Arbeitnehmer, der in Luxemburg angestellt ist, an jedem „Arbeitstag“, an dem er nicht physisch in Luxemburg anwesend ist, in Belgien einkommensteuerpflichtig.

Bestimmungen zur Beschaffenheit akzeptierter Präsenznachweise werden in einem ergänzenden Schreiben von den Steuerbehörden voraussichtlich zeitnah veröffentlicht.

Weitere Informationen: Verständigungsvereinbarung