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„Krisenzustand“ für bestimmte Branchen des Baugewerbes und Regeln für den Zugang zu Kurzarbeit

Der Regierungsrat hat auf der Grundlage der Stellungnahme des Konjunkturausschusses vom 23. Januar 2024 beschlossen, für bestimmte Branchen des Bausektors für die Dauer von sechs Monaten, von Februar bis Juli 2024, den Krisenzustand auszurufen und damit den Rückgriff auf Kurzarbeit aus konjunkturellen Quellen zu ermöglichen. Das Unternehmen, das Kurzarbeit in Anspruch nimmt, verpflichtet sich, keine Beschäftigten aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.


So ist die Kurzarbeitsregelung nur für Unternehmen in den folgenden von der Regierung als sich im Krisezustand befindlichen Branchen des Baugewerbes erlaubt:

  • Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden (NACE-Code 41.200)
  • Abriss und Vorbereitung von Baustellen (NACE-Code 43.1)

Um zu überprüfen, unter welchem NACE-Code Ihr Unternehmen erfasst ist, empfehlen wir Ihnen, unter guichet.lu in der Rubrik "Tools" (Unterrubrik "Für Unternehmen") das Tool "NACE-Code" zu konsultieren:

Guichet.lu (NACE-Code Tool)

Weitere Informationen über die statistische Bezeichnung der NACE-Tätigkeiten sowie eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten finden Sie unter folgendem Link:

STATEC - Catalogue NACE

Um Kurzarbeit aus konjunkturellen Gründen beantragen zu können, müssen die Unternehmen der von der Regierung im Krisenzustand erklärten Branchen des Bausektors in Luxemburg niedergelassen sein, über eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung verfügen, sich nicht in Schwierigkeiten struktureller Art befinden und sich verpflichten, keinen Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.

Anträge auf Kurzarbeit müssen spätestens am 12. Tag des Monats, der der beantragten Kurzarbeitsperiode vorausgeht, über MyGuichet.lu eingereicht werden (z. B. spätestens am 12. März 2024 für einen Antrag auf Kurzarbeit, der sich auf den Monat April 2024 bezieht).

Anträge auf Kurzarbeit, die sich auf den Monat Februar 2024 beziehen, können ausnahmsweise vom 1. bis einschließlich 12. Februar eingereicht werden. Wenn ein Unternehmen Kurzarbeit für die Monate Februar und März 2024 beantragen möchte, muss es zwingend zwei Anträge auf Kurzarbeit für die jeweiligen Monate versenden.

Achtung! Das Verfahren unter guichet.lu zur Beantragung von Kurzarbeit für den Bausektor wird erst Anfang Februar 2024 verfügbar sein.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Zugang zur Kurzarbeit pro Unternehmen auf 20 % der gesamten, normalerweise auf Baustellen geleisteten Arbeitsstunden (Arbeiten welche überwiegend manueller Natur sind) begrenzt ist. Entsprechend der Zuweisung verteilt der Arbeitgeber die arbeitslosen Stunden auf seine Arbeitnehmer mit überwiegend manuellen Tätigkeiten.

Für weitere Informationen zur Kurzarbeit sowie zur Vorgehensweise können Unternehmen die Website Guichet.lu (momentan nur FR) besuchen.

Wir bitten Sie, sich gegebenenfalls auf das Verfahren zur Änderung des NACE-Codes Ihres Unternehmens zu beziehen :

STATEC - Classification NACE des entreprises

Die E-Mail-Adresse, um eine Änderung zu beantragen, lautet Cette adresse e-mail est protégée contre les robots spammeurs. Vous devez activer le JavaScript pour la visualiser. und Sie müssen dem STATEC Folgendes mitteilen: 

  • Die nationale Matrikelnummer (und ggf. die RCS-Nr.) und den Namen des Unternehmens;
  • Die derzeit ausgeübte Tätigkeit (diejenige, die am meisten zur Wertschöpfung beiträgt, falls es mehrere Tätigkeiten gibt);
  • Das Datum, ab/seit dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Nachfolgend der Link zur Pressemitteilung der Regierung vom 24. Januar 2024 :

Mitteilung des Wirtschaftsministeriums / Arbeitsministeriums (momentan nur FR)