Mon entreprise

Die Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen durch Handwerksbetriebe (CSRD) ab 2025

  • Publié le 05.05.2023

en français fr

Die Chambre des Métiers möchte Handwerksbetriebe über die wichtigsten Punkte der neuen CSRD-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive) und die Umsetzung der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung informieren.


Die CSRD-Richtlinie wird etwa 50.000 Unternehmen in der Europäischen Union dazu verpflichten eine nichtfinanzielle Berichterstattung mit Informationen zu Nachhaltigkeitsthemen wie Umwelt-, Sozial-, und Menschenrechten, sowie Faktoren der Unternehmensführung zu veröffentlichen.

Die Herausforderung der Nachhaltigkeitsberichterstattung besteht darin zuverlässige, relevante und zwischen den Wirtschaftsakteuren vergleichbare Informationen zu bestimmen und dabei die Daten einzubeziehen, die in der EU-Verordnung zur grünen Taxonomie (Juni 2020) aufgeführt werden. Die EU-Verordnung zur grünen Taxonomie klassifiziert die Aktivitäten nach den Zielen der Eindämmung des Klimawandels und den nötigen Anpassung.

Die 27 Länder der Europäischen Union haben bis zum 6. Juli 2024 Zeit die neuen Regeln der Richtlinie umzusetzen.

Von der CSRD-Richtlinie betroffene Unternehmen

  • Große Unternehmen, wenn zwei der drei folgenden Merkmale überschritten werden: 1) Bilanzsumme über EUR 20 Mio., 2) Nettoumsatz von mehr als 40 Millionen Euro, 3) durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres größer als 250.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die an geregelten Märkten notiert sind, wenn zwei der drei folgenden Merkmale überschritten werden: 1) durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres größer als 10, 2) Bilanzsumme über EUR 350.000, 3) Nettoumsatzerlöse über EUR 700.000.

Wichtigstes Datum der CSRD-Richtlinie

  1. Januar 2025: Für große Unternehmen wird die Veröffentlichung der Berichte im Jahr 2026 erwartet.

Pflichten der CSRD-Richtlinie für berichtspflichtige Unternehmen

Die von der CSRD betroffenen Unternehmen müssen ihren Umsatz, den Anteil ihrer Investitionsausgaben (Capex) und den Anteil ihrer Betriebsausgaben (Opex), die aus ökologischen und sozialnachhaltigen Aktivitäten stammen, veröffentlichen.

Die CSRD-Richtlinie verlangt, dass die Informationen zur nachhaltigen Entwicklung im Bericht in einem gesonderten Abschnitt aufgeführt werden.

Die Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen ihre Jahresabschlüsse und Lageberichte gemäß der FEEU-Verordnung[1] im XHTML-Format erstellen und ab dem Stichdatum die von ihnen veröffentlichten Nachhaltigkeitsinformationen mit einem digitalen Kategorisierungssystem "markieren" müssen. Dieses digitale Kategorisierungssystem wurde zusammen mit den Standards für die Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsinformationen entwickelt.

Die Struktur des Berichts sollte den verbindlichen European Sustainability Reporting Standards (ESRS) folgen. Diese Standards befinden sich noch in der Entwicklung. Die Veröffentlichung ist für den Sommer 2023 geplant.

Berichtspflichtige Unternehmen sind zudem verpflichtet ihren Bericht von einem akkreditierten und unabhängigen Wirtschaftsprüfer zertifizieren zu lassen. Dadurch soll die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung erhöht werden.

Ziele der CSRD-Richtlinie

Ziel dieser Verpflichtung ist es, dem "Greenwashing" ein Ende zu setzen und eine Grundlage für internationale Berichterstattungsstandards für Nachhaltigkeit zu schaffen.

Der nichtfinanzielle Bericht, wie er in der neuen Richtlinie vorgesehen ist, soll:

  • die Veröffentlichung, Kommunikation, Zuverlässigkeit und Qualität der Informationen über Umwelt, Gesellschaft und Unternehmensführung verbessern;
  • Unternehmen nicht länger als Gruppierungen, die ausschließlich auf die Erzielung von Gewinnen, die unter ihren Aktionären oder Mitgliedern aufgeteilt werden, ausgerichtet sind, sehen, sondern als verantwortungsbewusste juristische Personen, die die großen Herausforderungen der Gesellschaft im Allgemeinen berücksichtigen;
  • die CSRD-Richtlinie soll eine bessere Einschätzung und Kommunikation der nichtfinanziellen Leistungen des Unternehmens ermöglichen, um einen verantwortungsvollen ökologischen und sozialen Übergang herbeizuführen.

Die Richtlinie sieht eine Erklärung mit Angaben zur Entwicklung der Geschäftstätigkeit, der Leistungen, der Unternehmenssituation und der Folgen der Geschäftstätigkeiten vor, die sich zumindest auf Umwelt-, Sozial- und Personalfragen sowie auf die Achtung der Menschenrechte beziehen, einschließlich:

  • eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells des Unternehmens;
  • eine Beschreibung der vom Unternehmen angewandten Politik in Bezug auf die oben genannten Themen, einschließlich der angewandten Sorgfaltspflichtverfahren;
  • der Ergebnisse dieser Strategien;
  • der Hauptrisiken im Zusammenhang mit diesen Themen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, einschließlich - sofern relevant und verhältnismäßig - der Geschäftsbeziehungen, Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens, die in diesen Bereichen negative Auswirkungen haben könnten, und die Art und Weise, wie das Unternehmen diese Risiken handhabt;
  • Leistungskennzahlen nichtfinanzieller Art, die sich auf die betreffenden Tätigkeiten beziehen;
  • eine Erklärung des Konzepts der doppelten Wesentlichkeit und des Wesentlichkeitsansatzes, einschließlich der Elemente, die unabhängig von der Wesentlichkeit berichtet werden müssen, d. h. die Berücksichtigung der Risiken und Auswirkungen des Unternehmens auf die Umwelt und Gesellschaft;
  • negativer Auswirkungen der Geschäftstätigkeit und seiner Wertschöpfungskette auf Nachhaltigkeitsthemen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen haben könnten;
  • ein Erreichen des Ziels des Pariser Klimaabkommens, die Erderwärmung auf 1,5°C zu begrenzen und bis 2050 klimaneutral zu werden.

Die Richtlinie der Kommission hat das Ziel die Veröffentlichungskosten für Unternehmen mittel- und langfristig zu senken. Die Richtlinie wird unmittelbar zu Mehrkosten für Unternehmen führen, die ihren Anforderungen unterliegen, aber für die meisten Unternehmen werden die Kosten ohnehin steigen, da die Nachfrage nach Informationen über die Nachhaltigkeit von Unternehmen seitens der Investoren und anderer Akteure steigt. Dieses Problem wird durch überlappende Standards, Rahmenbedingungen und uneinheitliche Informationsanforderungen von Investoren und anderen Interessengruppen noch verschärft. Die Richtlinie der Kommission bietet die Gelegenheit, eine geordnete und kostengünstige Problemlösung für diese wachsende Nachfrage zu finden, indem ein Konsens über die wesentlichen Informationen, die Unternehmen veröffentlichen sollten, erzielt wird.

Die CSRD-Richtlinie führt durch delegierte Rechtsvorschriften verbindliche einheitliche europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ein. Auf diese Weise soll eine standardisierte und damit europaweit gleichwertige Berichterstattung erzielt werden. Die bereits erwähnten und für diesen Zweck wesentlichen internationalen Berichtsstandards werden von der European Financial Reporting Agency Group (EFRAG) erarbeitet. Die endgültigen Entwürfe können auf der Website der EFRAG eingesehen werden.

eHandwierk

(+352) 42 67 67 - 505
Cette adresse e-mail est protégée contre les robots spammeurs. Vous devez activer le JavaScript pour la visualiser.