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Achtung : Neues System der Kurzarbeit

  • Publié le 24.06.2020
Neues System der Kurzarbeit

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Eine neue Kurzarbeitsregelung ist jetzt in Kraft. Die Kurzarbeit für den Monat Juli muss bis spätestens 26. Juni 2020 beantragt werden.

 


Neues Formular : Das digitale Formular ist unter folgender Adresse verfügbar :

Antragsprozedur :

  • Im Vorfeld zu erledigende Schritte - bevor der Antrag über MyGuichet.lu gestellt wird, muss der Arbeitgeber mittels der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung für Unternehmen mit oder ohne Personalvertretung bestätigen, dass die Arbeitnehmer bzw. die Personalvertretung und gegebenenfalls die Gewerkschaftsorganisationen (im Falle eines Tarifvertrags) über den Antrag auf Kurzarbeit informiert wurden.
     
  • Fristen : Anträge für den Monat :
    - Juli 2020: zwischen dem 20. und einschließlich dem 26. Juni 2020 (über MyGuichet.lu);
    - August 2020: zwischen dem 1. und einschließlich dem 12. Juli 2020 (über MyGuichet.lu);
    - September bis zum Ende des Jahres 2020: spätestens am 12. Tag des Monats, der dem Zeitraum vorangeht, für den Kurzarbeit beantragt wird (z. B. spätestens am 12. September bei einem Antrag auf Kurzarbeit, der sich auf den Monat Oktober bezieht).
     
  • Antragstellung : unabhängig von der Situation, in der sich das Unternehmen befindet, muss der Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigter (z. B. ein Treuhänder) den Antrag auf Kurzarbeit elektronisch über seinen beruflichen Bereich auf der Plattform MyGuichet.lu einreichen.
    Die Person, die den Antrag einreicht, benötigt :
    - ein LuxTrust-Produkt (z. B. Token, Smartcard oder Signing Stick), oder;
    - einen elektronischen Personalausweis.
     
  • Gültigkeitsdauer : Unternehmen müssen ihren Antrag jeden Monat über den MyGuichet.lu-Assistenten erneuern. Die Regelung für Kurzarbeit im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung wird bis zum 31. Dezember 2020 angewandt.
     
  • Höhe der Entschädigung : Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt auf der Grundlage einer Abrechnung. Während der Dauer der Kurzarbeit übernimmt der Staat die Ausgleichsentschädigung in Höhe von 80% der Lohnkosten. Die Rückerstattung ist auf 250% des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer ab 18 Jahren begrenzt. Diese Ausgleichszahlung darf nicht unter dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer liegen. Eine etwaige Differenz zwischen dem Betrag der Ausgleichsentschädigung und dem sozialen Mindestlohn für nicht qualifizierte Arbeitnehmer wird vom Beschäftigungsfonds übernommen.
     
  • Einreichung der Abrechnung : nach Ablauf des Monats, in dem die Kurzarbeit eintritt, müssen die Unternehmen den Online-Vorgang auf MyGuichet.lu abschließen, damit die ADEM eine Abrechnung erstellen kann (spätestens 3 Monate nach der Beantragung, z.B. im Juni für das Covid-19 Kurzarbeitergeld vom März). Der Antragsteller hat ebenfalls die Möglichkeit, eine XML-Liste herunterzuladen, bevor er mit dem Vorgang auf MyGuichet.lu beginnt. Im Prinzip erhält der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter für jeden Monat der Kurzarbeit eine E-Mail / ein Schreiben von der ADEM mit der Aufforderung, das Online-Formular auszufüllen. Im Formular müssen lediglich die Namen und Identifikationsnummern der betroffenen Angestellten (und ausnahmsweise der Auszubildenden im Rahmen des Covid-19 Kurzarbeit von März bis Juni) angegeben werden. Alle anderen notwendigen Daten erhält die ADEM von der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS).

4 verschiedene Fälle von Kurzarbeit :

  1. Konjunkturbedingte Kurzarbeit
    Zielgruppe : Industrieunternehmen
    Besondere Bedingungen : keine Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen entlassen
     
  2. Vereinfachter Zugang der „gefährdeten Sektoren“ zur strukturell bedingten Kurzarbeit
    Zielgruppe : gefährdete Sektoren: Hotel- und Gastgewerbe, Tourismusbranche, Veranstaltungsbranche
    Bemerkungen :
    - Keine Begrenzung was die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer betrifft.
    - Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2020 auf Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen bis zu einer Höchstgrenze von 25% ihrer Arbeitnehmer (im Vergleich zur Gesamtbelegschaft am 30. Juni 2020) zurückzugreifen.
    - Die gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs bezüglich der Massenentlassung sind in bestimmten Fällen weiterhin uneingeschränkt anwendbar.
     
  3. Strukturell bedingte Kurzarbeit im vereinfachten Verfahren
    Zielgruppe : Unternehmen die nicht in folgenden Sektoren tätig sind :
    - Industrie
    - Gefährdete Sektoren (Hotel- und Gastgewerbe, Tourismus- oder Veranstaltungsbranche)
    - Finanz- oder Versicherungssektor
    Besondere Bedingungen :
    - keine Entlassungen vornehmen
    - Anzahl der Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, darf den folgenden Anteil nicht überschreiten: 25% der Gesamtbelegschaft (Stand: 30. Juni 2020) in den Monaten Juli und August, 20% der Gesamtbelegschaft in den Monaten September und Oktober, 15% der Gesamtbelegschaft in den Monaten November und Dezember 2020.
    Bemerkungen :
    Als Arbeitnehmer gilt jeder Arbeitnehmer der während des laufenden Monats zur Kurzarbeit angemeldet wurde, unabhängig von der Anzahl der Kurzarbeitsstunden.
     
  4. "Traditionnelle" strukturell bedingte Kurzarbeit
    Zielgruppe
     : Unternehmen aus gefährdeten Branchen (Hotel- und Gastgewerbe, Tourismus, Veranstaltungsbranche), die mehr als 25% ihrer Gesamtbelegschaft entlassen (Stand: 30. Juni 2020) und alle Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, unabhängig davon, welcher Branche sie angehören.
    Besondere Bedingungen :
    - Aufstellen eines Umstrukturierungsplanes :
    - Unternehmen < 15 Beschäftigten : Sanierungsplan
    - Unternehmen > 15 Beschäftigten : Plan zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung
    Bemerkungen : Die Sozialpartner haben sich bereit erklärt, so weit wie möglich branchenbezogene Pläne zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung auszuhandeln, um auf die vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zurückgreifen zu können.

Achtung: die Kurzarbeit ist nicht mit der (zukünftigen) Beihilfe zu Gunsten des Einzelhandels kumulierbar!

Die Chambre des Métiers erinnert daran dass im Zusammenhang von „Neistart Lëtzebuerg“ eine Gesetzesvorlage (parlamentarisches Dossier N° 7612) betreffend die Einführung einer zeitlich befristeten Beihilfe für den Einzelhandel („régime d'aide temporaire en faveur du commerce de détail en magasin“) vorliegt. Diese sieht ausdrücklich vor, dass obengenannte Beihilfe nicht mit der Kurzarbeit kumulierbar ist. Sie sollten sich also bewusst sein, dass wenn Sie während den Monaten Juli, August und September auf Kurzarbeit zurückgreifen, Sie nicht in den Genuss dieser Beihilfe kommen können.

Mit dem Ende der Krise steht die Kurzarbeit für Lehrlinge nicht mehr zur Verfügung.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: