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Gesundheitsmaßnahmen: Einführung von 2G Freizeit und 3G im Unternehmen

  • Publié le 17.12.2021

En français fr (aktualisiert am: 23.12.2021)

Ein neues Gesetz zur Verstärkung der Gesundheitsmaßnahmen gegen COVID, das am Donnerstag, dem 16. Dezember 2021, von der Abgeordnetenkammer verabschiedet wurde, wird eine Reihe von Änderungen an der Covid-Check-Regelung für Freizeitaktivitäten ("2G" Regelung) sowie eine neue obligatorische Regelung für den Zugang zum Arbeitsplatz ("3G" Regelung) in das Gesetz über Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie einführen.

Darüber hinaus wurden am 22. Dezember 2021 in einem neuen Gesetzesentwurf eine Reihe von Änderungen der Covid-Check-Regelung für Freizeitaktivitäten - "2G"-System (einschließlich Kaffeestuben und dem Veranstaltungssektor) angekündigt. 

Diese neuen Gesundheitsmaßnahmen betreffen alle Sektoren des Handwerks sowie insbesondere das Lebensmittelhandwerk und den Veranstaltungssektor beim Empfang von Kunden.

Inwiefern Ihre Aktivität von diesen neuen Beschränkungen betroffen ist/sein wird, entnehmen Sie den folgenden Tabellen:  

Ausserdem hat die Union des Entreprises Luxembourgeoises (UEL) allen Unternehmen ein FAQ zu allen neuen Gesundheitsmaßnahmen zur Verfügung gestellt, das eine Reihe von Fragen im Rahmen, der ab dem 17. Dezember 2021 bzw. dem 15. Januar 2022 geltenden 2G- und 3G-Regelungen ausführlicher beantwortet. Dieses Dokument ist über diesen Link zugänglich. (momentan nur FR)


Regelung "3G im Unternehmen" - Die neuen Gesundheitsmaßnahmen, die für alle Arbeitnehmer und Selbstständige gelten

Vom 15. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2022 müssen alle Arbeitnehmer und Selbstständige eine gültige Bescheinigung vorlegen, die bestätigt, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind, um Zugang zu ihrem Arbeitsplatz zu erhalten. Nach dieser neuen Regelung ist der Arbeitgeber seinerseits verpflichtet, die Einhaltung dieser Regel für den Zugang zum Arbeitsplatz zu überprüfen. Der Begriff des Arbeitsplatzes bezieht sich im Rahmen dieser Verpflichtung nicht auf das Homeoffice.

 

Für die 3G-Regelung sind die nationalen oder als gleichwertig anerkannten Zertifikate, die im Rahmen der Bekämpfung von Covid-19 zugelassen sind, die folgenden:

  • Bescheinigung über die Impfung,
  • Bescheinigung über die Genesung,
  • Bescheinigung über einen negativen TAAN-Test auf Covid-19 mit einer Gültigkeitsdauer von 48 Stunden, allgemein bekannt als "PCR-Test",
  • Bescheinigung über einen negativen Antigen-Schnelltest zum Nachweis von Covid-19 mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Stunden,
  • vom Gesundheitsdirektor (Directeur de la Santé) ausgestellte Bescheinigung über die Kontraindikation für eine Impfung gegen Covid-19 zusammen mit :
    • einer Bescheinigung über einen negativen TAAN-Test,
    • oder von einer Bescheinigung über einen negativen Antigen-Schnelltest,
    • oder einem negativen Ergebnis eines vor Ort durchgeführten Selbsttests,
  • Bescheinigung über einen negativen Antigen-Schnelltest durch ein vom Gesundheitsdirektor benanntes Mitglied der luxemburgischen Armee mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Stunden.

Die Verwendung von vor Ort durchgeführten Antigen-Schnelltests ist daher nur für Personen mit einer Bescheinigung einer Kontraindikation gegen die Impfung gültig. In anderen Fällen ist der Test nicht gültig, selbst wenn er unter Aufsicht des Arbeitgebers oder eines anderen Mitarbeiters des Unternehmens durchgeführt wird.

Die Befreiung vom Tragen der Maske und vom Einhalten der sozialen Distanzierung ist nur in Bereichen möglich, in denen alle Personen gleichzeitig der 3G-Regelung unterliegen. Die 3G-Regelung entbindet hingegen nicht von der Einhaltung der anderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (Beispiel: Lüften von Räumen, Desinfizieren von Oberflächen, Händewaschen, Vermeiden von Händeschütteln).

In diesem Zusammenhang ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber trotz der Tatsache, dass die 3G-Regelung für alle Arbeitnehmer obligatorisch ist, die Möglichkeit hat zu entscheiden, dass die 3G-Regelung in Bereichen des Unternehmens, die für andere Personen als die Arbeitnehmer öffentlich zugänglich sind, nicht angewendet wird. In diesen klar abgegrenzten/definierten Bereichen (wie z. B. Friseursalons, Ausstellungsräume usw.) gelten weiterhin die herkömmlichen Gesundheitsvorschriften, d. h. das Tragen von Mundschutz und die Einhaltung der sozialen Distanzierung (für Beschäftigte und Externe). Die Befreiung vom Maskentragen und vom Einhalten der sozialen Distanzierung ist dann nur für die Bereiche des Unternehmens möglich, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.

Bezüglich der Überprüfungspflicht des Arbeitgebers ist anzumerken, dass alle Arbeitnehmer die über ein Zertifikat eines vollständigen Impfschemas (bzw. einer Heilung von Covid-19) verfügen und dem Arbeitgeber ihr Einverständnis geben, ihren Impf-/Genesungsstatus (ergänzt durch das Gültigkeitsdatum des jeweiligen Zertifikats) in eine interne Liste beim Arbeitgeber eintragen lassen können. Die Eintragung in diese Liste ist freiwillig und der Arbeitgeber, der keine Kopie des bei der Kontrolle vorgelegten Zertifikats aufbewahren darf, ist verpflichtet, die Liste nach dem 28. Februar 2022 zu vernichten. Das Führen der Liste hat jedoch den Vorteil, dass das Zertifikat des Arbeitnehmers nur einmal während seiner Gültigkeitsdauer überprüft werden muss und somit die Kontrolle des gültigen Zertifikats bei jedem Eintritt in das Unternehmen vermieden wird.

Achtung: Gesundheitsdaten sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Die im Rahmen der 3G-Regelung erlaubte außergewöhnliche Verarbeitung muss den Grundsätzen und Verpflichtungen der DSGVO entsprechen, insbesondere dem Grundsatz der Datenminimierung, der Sicherheit und der Vertraulichkeit.

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmern ohne gültiges Zertifikat oder solchen, die sich weigern, ein Zertifikat oder einen gültigen Identitätsnachweis (im Fall der Vorlage eines Zertifikats) vorzulegen, den Zugang zum Arbeitsplatz zu verweigern. Ein Arbeitnehmer, der über eine Bescheinigung einer Kontraindikation gegenüber der Impfung verfügt und vor Ort einen Schnelltest mit positivem Ergebnis durchführt, muss die Verpflichtung zur Isolierung oder Quarantäne einhalten.

Der Arbeitgeber kann verschiedene Lösungen für Arbeitnehmer ohne gültige Bescheinigung oder für Arbeitnehmer, die sich weigern, eine Bescheinigung vorzulegen, der gegebenenfalls ein Ausweisdokument beiliegt, in Betracht ziehen:

  • er kann seine ausdrückliche Zustimmung dazu geben, dass der Arbeitnehmer seinen jährlichen Urlaub oder unbezahlten Urlaub in Anspruch nehmen kann.
  • Wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, kann er beschließen, den Arbeitnehmer in eine unbezahlte Situation zu versetzen, aber in diesem Fall muss der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge bis zu einer bestimmten Höchstgrenze an die Rentenkasse abführen, wobei zu beachten ist, dass die Zeit der Nichtbezahlung als tatsächliche Pflichtversicherungszeit in der Rentenversicherung gilt.
  • Er kann den Arbeitnehmer auch auffordern, Homeoffice zu leisten. In diesem Fall wird der Ort des Homeoffice nicht als Arbeitsort im Sinne der Texte verstanden und unterliegt somit nicht der "3G"-Regelung. Dies bleibt eine Option des Arbeitgebers und kann in keinem Fall vom Arbeitnehmer erzwungen werden.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Arbeitsvertrag in jedem Fall bestehen bleibt und der Arbeitgeber nicht das Recht hat den Arbeitnehmer, aufgrund der Weigerung eine gültige Bescheinigung für den Zugang zum Arbeitsplatz vorzulegen, zu entlassen. Daher wäre eine solche Kündigung als nichtig und unwirksam zu betrachten. Die 3G-Regelung ist für Externe, die das Unternehmen besuchen, nicht obligatorisch, aber der Betriebsleiter kann:

  • den Zugang zum Unternehmen für andere Personen als die Beschäftigten des Unternehmens (Externe) der Pflicht unterwerfen, ein gültiges Zertifikat in der 3G-Regelung für das gesamte Unternehmen oder nur für einen Teil des Unternehmens vorzulegen. In anderen Worten: Der Arbeitgeber kann geografische Bereiche abgrenzen und Zeiträume festlegen, in denen andere Personen als die Arbeitnehmer, wie z. B. Lieferanten, Kunden oder Dienstleister, der Pflicht unterliegen ein gültiges Zertifikat für den Zugang vorzulegen, und andere, in denen dies nicht der Fall ist.
  • eine allgemeine "Covid Check"-Regelung einführen (die ab dem 17. Dezember 2021 zu einer 2G-Regelung wird) und muss in diesem Fall Externe, die Zugang zum Unternehmen haben wollen, überprüfen. Der Arbeitgeber darf die Gesundheitsdaten der Externen nicht verarbeiten und keine Listen mit diesen Daten führen.

 

Covid Check Regelung "2G - Freizeit" - Die neuen Gesundheitsmaßnahmen für den Lebensmittel-/Veranstaltungssektor zur Kundenbetreuung

Mit der Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie wird die obligatorische "2G-Freizeit"-Regelung eingeführt, nach der der Zugang zu Freizeitaktivitäten ausschließlich Personen vorbehalten ist, die eines der folgenden mit dem jeweiligen QR-Code versehenen Zertifikate vorweisen können:

  • Impfbescheinigung (die einen vollständigen Impfplan bescheinigt),
  • Bescheinigung der Genesung,
  • vom Gesundheitsdirektor ausgestellte Bescheinigung einer medizinischen Kontraindikation gegenüber der Impfung zusammen mit:
    • einer Bescheinigung über einen negativen TAAN-Test (gemeinhin als "PCR-Test" bekannt),
    • oder einer Bescheinigung über einen negativen Antigen-Schnelltest
    • oder ein negatives Ergebnis eines vor Ort durchgeführten Antigen-Schnelltests.

 

Personen, die jünger als 12 Jahre und 2 Monate sind, sind von der Vorlage solcher Bescheinigungen befreit.

Ab dem 17. Dezember 2021 werden Bescheinigungen über Schnelltests und PCR-Tests bei Freizeitaktivitäten nicht mehr akzeptiert (außer im Fall der Vorlage einer Bescheinigung einer Gegenanzeige gegenüber der Impfung).

Personen, die bei einer "Covid Check"-Kontrolle keine der oben genannten Bescheinigungen vorlegen können, wird der Zugang zu verschiedenen Freizeitaktivitäten wie Restaurants, Verzehrsalons und Cafés, Kultur- oder Sportveranstaltungen verweigert.

Der neue Gesetzentwurf schlägt vor, das Covid check 2G-System für Freizeitaktivitäten dahingehend anzupassen, dass für Personen, die keine Auffrischungsimpfung (Booster) haben, ein vor Ort durchgeführter Selbstdiagnosetest erforderlich sein wird. Diese Maßnahmen werden voraussichtlich am 25. Dezember in Kraft treten, vorausgesetzt, das neue Gesetz wird am 24. Dezember 2021 verabschiedet. 

Für Unternehmen des Lebensmittelhandwerks, die auch einen Verzehrsalon betreiben, bedeutet dies, dass nur Kunden, die im Besitz eines der beiden Zertifikate sind, Zugang zum Salon erhalten. Alle Kunden ohne die jeweiligen Zertifikate, die nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder geheilt sind, müssen von der Einrichtung abgewiesen werden.

Für Unternehmen des Lebensmittelhandwerks, die in der Veranstaltungsbranche tätig sind (z. B. Caterer), gilt gegenüber den Kunden die gleiche Pflicht eines "2G Freizeit". So müssen Kunden, die an einem Empfang oder einer Veranstaltung mit Catering teilnehmen möchten, ebenfalls eine Bescheinigung über ein vollständiges Impfschema oder alternativ über die Genesung von Covid-19 vorlegen und gegebenenfalls ein vor Ort durchgeführter Selbstdiagnosetest.

 

Weitere Informationen: