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Grenzüberschreitender Abfalltransport und Abfall-Ablagerungen

  • Publié le 15.04.2019

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Das Umweltamt stellt zunehmend fest, dass Mitarbeiter ihre Firmenwagen – beladen mit Abfällen die auf Baustellen oder bei Projekten in Luxemburg anfallen, über die Grenze fahren, wenn sie am Abend nach Hause zurückkehren.


Das Umweltamt erinnert daher an folgendes:

1.       Überschreitet ein Mitarbeiter die Grenze mit einem so beladenen Fahrzeug, muss eine Registrierung vorliegen – auch wenn es sich lediglich um die abendliche Heimfahrt handelt und er plant am Morgen darauf wieder mit dem Transporter zurück zu kehren.

2.       Jede grenzüberschreitende Verbringung muss den europäischen Abfallverbringungsvorschriften entsprechen. Dies bedeutet, dass je nach Art der Abfälle, entweder

  • die Verfügbarkeit eines Dokuments "Anhang VII" im Fahrzeug oder
  • die Durchführung eines vorherigen Notifizierungsverfahrens, welches der Umweltbehörde und der zuständigen Behörde des Nachbarlandes, in das die Abfälle verbracht werden, vorzulegen ist.

3.       Jede etwaige Ablagerung der betreffenden Abfälle in einer Abfallentsorgungseinrichtung in einem Nachbarland ist illegal und strafbar. Dasselbe gilt für die Ablagerung solcher Abfälle in Wäldern, in der Natur oder an einem anderen nicht dafür zugelassenen Ort - sowohl in Luxemburg als auch in den Nachbarländern.

4.       Bei einer Kontrolle durch die Polizei oder die zuständigen Behörden müssen die Mitarbeiter in der Lage sein, alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Darüber hinaus ist jede Gesellschaft und jede Niederlassung gesetzlich dazu verpflichtet ein Register zu führen, das folgende Informationen angibt:

  • die Abfallmenge
  • die Art der Abfälle
  • die Herkunft der Abfälle
  • den Bestimmungsort und die Behandlungsmethode für die Abfälle
  • die Häufigkeit der Sammlung und das Transportmittel der Abfälle (falls zutreffend).

Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.